Von B.Sc. Walid Bareksei, Kfz-Sachverständiger · Stand: 18. September 2026
Freie Gutachterwahl für Geschädigte
Nach einem unverschuldeten Unfall haben Sie das Recht, einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen Ihrer Wahl zu beauftragen. Die Kosten dafür muss die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers als Teil des Schadens ersetzen – sofern der Schaden oberhalb der Bagatellgrenze liegt.
Sie sind nicht verpflichtet, einen von der Versicherung geschickten Gutachter zu akzeptieren oder Ihr Fahrzeug in eine bestimmte Partnerwerkstatt zu bringen.
Warum der Versicherungsgutachter nicht neutral ist
Der Gutachter der Versicherung wird von dieser beauftragt und bezahlt. Auch wenn er fachlich korrekt arbeitet, steht er im Lager des Versicherers, der die Regulierungssumme möglichst gering halten möchte. In der Praxis werden so häufig niedrigere Stundensätze, geringere Wertminderungen oder kürzere Ausfallzeiten angesetzt.
Schadensteuerung: Vorsicht bei „Rundum-sorglos“-Angeboten
Viele Versicherer bieten an, den Schaden komplett über ihre Partnerwerkstatt und ihren Gutachter abzuwickeln. Das nennt man Schadensteuerung. Für Sie bedeutet das oft: weniger Geld, kein Wertminderungsausgleich und wenig Einfluss auf die Qualität der Reparatur.
Lehnen Sie solche Angebote freundlich ab und verweisen Sie auf Ihren eigenen Sachverständigen und Ihren Rechtsanwalt.
So reagieren Sie richtig
- 1Keine Zusagen am Telefon machen und keine Unterlagen unterschreiben.
- 2Einen unabhängigen Kfz-Gutachter beauftragen.
- 3Einen Fachanwalt für Verkehrsrecht einschalten, der die Kommunikation mit der Versicherung übernimmt.
Hinweis: Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Für die rechtliche Durchsetzung Ihrer Ansprüche wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht.
