Von B.Sc. Walid Bareksei, Kfz-Sachverständiger · Stand: 18. September 2026
Reparaturkosten oder Wiederbeschaffungsaufwand
Grundlage ist die Kalkulation im Gutachten. Sie können das Fahrzeug reparieren lassen und die Rechnung einreichen oder auf Gutachtenbasis „fiktiv“ abrechnen und sich den Nettobetrag auszahlen lassen. Bei einem Totalschaden erhalten Sie den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts.
Merkantile Wertminderung
Auch nach einer fachgerechten Reparatur ist ein Unfallfahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt weniger wert – schließlich muss der Unfall beim Verkauf offengelegt werden. Diesen Minderwert ermittelt der Sachverständige im Gutachten. Ohne Gutachten wird er häufig übersehen.
Nutzungsausfall oder Mietwagen
Für die Dauer der Reparatur bzw. Wiederbeschaffung haben Sie Anspruch auf einen gleichwertigen Mietwagen – oder, wenn Sie keinen nehmen, auf eine pauschale Nutzungsausfallentschädigung pro Tag. Die Höhe richtet sich nach der Fahrzeugklasse; die Dauer ergibt sich aus dem Gutachten.
Weitere erstattungsfähige Kosten
- Sachverständigenkosten für das Gutachten
- Rechtsanwaltskosten
- Abschlepp- und Standkosten
- Allgemeine Kostenpauschale (meist 25 bis 30 €) für Telefon, Porto und Fahrten
- Ab- und Anmeldekosten bei Totalschaden
- Beschädigte Gegenstände im Fahrzeug (z. B. Kindersitz, Kleidung, Handy)
- Bei Verletzungen: Schmerzensgeld, Heilbehandlungskosten und Verdienstausfall
So setzen Sie Ihre Ansprüche durch
Die Basis für alle Positionen ist ein vollständiges, unabhängiges Gutachten. Die Durchsetzung gegenüber der Versicherung übernimmt idealerweise ein Fachanwalt für Verkehrsrecht – bei einem unverschuldeten Unfall ebenfalls auf Kosten der gegnerischen Versicherung.
Hinweis: Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Für die rechtliche Durchsetzung Ihrer Ansprüche wenden Sie sich an einen Fachanwalt für Verkehrsrecht.
